Stand 30.03.2026
Händlerbedingungen
1. Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft

Das Unternehmen ist berechtigt, am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das girocard-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen – girocard-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Gesamtheit der an das girocard-System angeschlossenen Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Deutsche Kreditwirtschaft bezeichnet.

Weitere Informationen zum girocard-System werden von der Deutschen Kreditwirtschaft über das girocard-Portal bekanntgegeben (abrufbar unter https://girocard.eu/Händler).

Neben der Zahlungsfunktion kann die girocard für sonstige Funktionen („Zusatzfunktionen“) eingesetzt werden. Dies kann z.B. der Einsatz der girocard an girocard-Terminals zu Zwecken der Online-Altersverifikation oder der Unterstützung von mit der jeweiligen girocard verknüpften Kundenbindungsprogrammen sein. Für Leistungen im Zusammenhang mit Zusatzfunktionen können im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeziehungen Entgelte vereinbart werden.

2. Kartenakzeptanz

An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.4 des Technischen Anhangs versehen sind (nachfolgend „girocard“), zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können die girocard als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät („mobiles Endgerät“) ausgeben.

Die girocard kann auch an Unternehmen oder öffentliche Stellen oder selbständige natürliche Personen ausgegeben werden, sofern deren Nutzung auf geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben beschränkt ist („Firmenkarte“). Die Akzeptanzpflicht nach Satz 1 gilt nicht für Firmenkarten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von girocards von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen.

Soweit die Deutsche Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme („Kooperationspartner“) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard- Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.

Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.

3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers

Die Teilnahme des Unternehmens am girocard-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die girocard-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Deutschen Kreditwirtschaft, in denen die girocard-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der girocard-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardwaresicherheitsmodulen („OPT-Verfahren“) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Deutschen Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt.

4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des girocard-Systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Deutschen Kreditwirtschaft erstellt.

Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Deutschen Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister („Terminal-Zahlungsdienstleister“) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber.

5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister

Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem girocard-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht.

Akzeptiert das Unternehmen an seinem girocard-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht.

Voraussetzung für die Begleichung des girocard-Umsatzes ist, dass das girocard-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem girocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der girocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens („Inkasso-Zahlungsdienstleister“) innerhalb von acht Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des girocard-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Inkasso-Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des girocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters.

Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Deutschen Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

6. Entgelte

Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Deutschen Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben.

Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von girocards von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n).

Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.

Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs

Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen girocards (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten.

Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren.

Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Deutschen Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Deutschen Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden.

8. Authentifizierung des Karteninhabers beim Bezahlvorgang

Zur Bezahlung an girocard-Terminals ist regelmäßig eine starke Authentifizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese kann neben dem Einsatz der girocard entweder durch Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder über ein anderes der zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authentifizierungselemente erfolgen. Die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Nutzung der anderen vereinbarten Authentifizierungselemente darf nur durch den Karteninhaber erfolgen. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das girocard- Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 50 Euro auf die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Verwendung des anderen zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authentifizierungselementes verzichtet werden.

9. Zutrittsgewährung

Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Deutschen Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den girocard-Terminals erhalten und diese überprüfen können.

10. Einzug von girocard-Umsätzen

Der Einzug der girocard-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Inkasso-Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den girocard- bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem

  • dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
  • die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt
  • oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt.
11. Aufbewahrungsfristen

Das Unternehmen wird die Händlerjournale von girocard-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über den der girocard-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.

12. Akzeptanzzeichen

Das Unternehmen hat auf das girocard-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.4 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen.

Händler, die die Online-Altersverifikation nutzen, müssen an der Akzeptanzstelle transparent und in einer für den Karteninhaber verständlichen Form, etwa mittels des in den geltenden girocard Markendesign-Richtlinien (Styleguide) vorgesehenen Logos, auf die Online-Altersverifikation hinweisen.

13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen

Falls ein Unternehmen im Rahmen des girocard-Verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen:

  • Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer girocard-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der girocard-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen.
  • Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister.
  • Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters gebunden.
  • Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen.
  • Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.
14. Änderung der Bedingungen

Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache

Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein an das girocard-System angeschlossener Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden.

Liegt eine Anlage zu diesen Bedingungen oder ein sonstiger in diesen Bedingungen in Bezug genommener Bedingungsbestandteil ausschließlich in englischer Sprache vor, ist allein der in der englischen Sprache vorliegende Text der Anlage / des sonstigen Bedingungsbestandteils verbindlich; eine Übersetzung solcher Texte in die deutsche Sprache wird von der Deutschen Kreditwirtschaft nicht bereitgestellt. Liegen diese Bedingungen, eine Anlage zu diesen Bedingungen oder ein sonstiger in diesen Bedingungen in Bezug genommener Bedingungsbestandteil in deutscher Sprache vor, und wird eine Übersetzung von der Deutschen Kreditwirtschaft bereitgestellt, ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.

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